1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
(1) Die Taurus Energie GmbH (nachfolgend „ETAURUS") wird mit der Erbringung der nachfolgend Vertragsgegenstand, Geltungsbereich in Ziff. 3 bezeichneten Leistungen, beauftragt. Die Leistungen zielen darauf ab, das Energieniveau des Auftraggebers nachhaltig zu verbessern.
(2) Diese Vereinbarung bezieht sich ausschließlich auf die vom Auftraggeber gewählte Energieart (Strom) und die vom Auftraggeber mitgeteilten Zählpunkte.
(3) Der Auftrag Energiegemeinschaft wird sowohl mit privaten Personen, Unternehmen im weitesten Sinne sowie auch mit Gemeinden und Kommunen geschlossen.
(4) Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, wobei dieser Widerspruch nach Eingang entsprechender Bedingungen bei der ETAURUS bzw. eines entsprechenden Hinweises des Auftraggebers auf seine Bedingungen nicht wiederholt zu werden braucht. Insbesondere bedeutet die Erbringung von Leistungen nicht, dass die ETAURUS derartigen Bedingungen zustimmt.
2 Zustandekommen des Vertrags
Mit Übermittlung des unterzeichneten Auftragsformulars Energiegemeinschaft beauftragt der Auftraggeber ETAURUS als Dienstleister, die Teilnahme an Energiegemeinschaften im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers wahrzunehmen. Dieses Angebot kann die ETAURUS innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der vertraglichen Leistungen annehmen, wodurch zwischen den Parteien ein Vertrag zustande kommt.
3 Vertragsgegenständliche Leistungen der ETAURUS
(1) ETAURUS versteht sich als Dienstleister und übernimmt für den Auftraggeber während der Laufzeit des vorliegenden Auftrages Energiegemeinschaft die Verwaltung der Teilnahme an Energiegemeinschaften im Namen und im Auftrag des Kunden.
(2) Dies mit der Absicht, für den Auftraggeber möglichst viel regionale Energie aus Energiegemeinschaften zu verwerten.
(3) Dabei führt ETAURUS im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers An‐ sowie Abmeldungen bei Energiegemeinschaften durch und bestätigt somit deren Rahmenbedingungen zur virtuellen Zuweisung und Abgeltung der bezogenen Energie. Der jeweils gültige Arbeitspreis wird durch die Energiegemeinschaft mitgeteilt.
(4) Es besteht für ETAURUS ein permanenter Datenaustausch mit dem Netzbetreiber, um vorab die Eingliederung in Energiegemeinschaften und folglich die Verbrauchsauswertung zu verarbeiten.
(5) Vorab jeglicher Änderung wird der Auftraggeber im Detail informiert und im Sinne des Auftraggebers bearbeitet, wenn nicht widersprochen wird.
(6) Der Auftrag bezieht sich auf die vom Auftraggeber mitgeteilten und beauftragten Zählpunkte.
(7) Der Auftraggeber beauftragt ETAURUS, die Verwaltung aller Finanzflüsse zwischen Energiegemeinschaften und dem Auftraggeber zu bündeln und im Namen des Auftraggebers abzurechnen. Wenn der Auftraggeber bei drei Energiegemeinschaften Mitglied ist, kann die jeweils bezogene Energie durch ETAURUS beim Auftraggeber gesamt eingehoben und getrennt an die Energiegemeinschaften verrechnet werden.
4 Mitwirken des Auftraggebers, Vollmacht
(1) Der Auftraggeber unterstützt ETAURUS bei der Leistungserbringung, indem er unverzüglich nach Abschluss des Auftrags Energiegemeinschaft alle für die Leistung durch ETAURUS notwendigen Angaben zu seiner Energieversorgung zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber übermittelt ETAURUS unverzüglich insbesondere Energierechnungen und Netznutzungsverträge.
(2) Der Auftraggeber informiert ETAURUS schriftlich oder in Textform über alle Veränderungen in Bezug auf die gem Ziff. 4(1) übermittelten Unterlagen und Informationen unverzüglich, nachdem er von der Veränderung Kenntnis erlangt hat.
(3) Der Auftraggeber erteilt der ETAURUS Vollmacht, Vereinbarungen und Erklärungen, die ETAURUS für die Erfüllung des Auftrags Energiegemeinschaft für erforderlich erachtet, zu schließen, abzugeben, entgegenzunehmen, zu ändern, aufzuheben und zu kündigen. Im Rahmen der Vollmacht ist ETAURUS befugt, im Namen des Auftraggebers Energielieferverträge mit einer Laufzeit von maximal drei Jahren abzuschließen. Zu den Zwecken einer Laufzeitharmonisierung oder einer strategischen Mengenbündelung ist ETAURUS darüber hinaus befugt, im Namen des Auftraggebers Energielieferverträge mit einer Laufzeit von drei Jahren zuzüglich einer etwaigen Restlaufzeit zum Ende eines Kalenderjahres abzuschließen.
5 Vertragslaufzeit und Kündigung des Auftrags; Erlöschen der Vollmacht
(1) Der Vertrag wird für 12 Monate abgeschlossen und verlängert sich automatisch.
(2) Die Vereinbarung kann 3 Monate vor Laufzeitende gekündigt werden.
(3) Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Die erteilte Vollmacht gilt bis auf Widerruf unbefristet.
6 Aktivierungsgebühr
(1) Pro Anlage und Zählpunkt, welche im Zuge des Auftrags an ETAURUS zur Verwaltung übergeben werden, wird eine Aktivierungsgebühr verrechnet. Die Höhe dieser Aktivierungsgebühr entnehmen Sie dem aktuellen Preisblatt.
(2) Die vom Auftraggeber geschuldete Aktivierungsgebühr wird dem Auftraggeber nach Einlangen des Auftrags Energiegemeinschaft in Rechnung gestellt.
7 Zahlung, Fälligkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Gegen Forderungen der ETAURUS kann der Auftraggeber nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8 Haftung
(1) ETAURUS haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in dieser Ziff. 8.
(2) ETAURUS übernimmt keinerlei Gewähr für die Qualität, die Art und den Umfang der über die Energieerzeugungsanlagen erzeugten Energie, sodass diesbezüglich sämtliche Ansprüche der teilnehmenden Netznutzer gegen ETAURUS aus mangelnder Stromerzeugung ausgeschlossen werden.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungs‐ und Verrichtungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und Organe der ETAURUS.
(5) Es wird klargestellt, dass ETAURUS nicht für Leistungsstörungen aus dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Netzbetreiber haftet. ETAURUS ist insbesondere nicht für Schäden durch Nicht‐ oder Schlechtleistungen des Netzbertreibers verantwortlich.
9 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegenstände, die Geschäfts‐ oder Betriebsgeheimnisse darstellen oder als vertraulich bezeichnet werden (vertrauliche Informationen), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2) Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist. Sie werden diese vertraulichen Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen obliegenden Diensttätigkeiten benötigen. Die Vertragsparteien belehren Mitarbeiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheimhaltungspflicht und verpflichten diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenannten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur vorgenannten Umfang verpflichtet sind.
(3) Die vorstehenden Geheimhaltungspflichten gelten nicht für vertrauliche Informationen einer Vertragspartei, die (I) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich bekannt sind oder (II) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei ohne Verschulden der empfangenden Vertragspartei öffentlich bekannt werden oder (III) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (IV) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (V) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (VI) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Vertragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Offenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern.
4) Die Vertragsparteien werden alle einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen beachten und sonstige Erfüllungsgehilfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichten, die Bestimmungen zum Datenschutz ebenfalls einzuhalten. Die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Daten werden von ETAURUS nur weitergegeben, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Dazu gehört auch der Austausch von Daten mit Energieversorgern, Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und Dienstleistern.
(5) Der Auftraggeber ermächtigt ETAURUS, die Bonität des Auftraggebers bei geeigneten Auskunfteien, z. B. KSV 1870, überprüfen zu lassen, soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten der ETAURUS (insbesondere für die Vermittlung von Energielieferverträgen) erforderlich ist.
10 Schlussbestimmung
(1) Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in dieser Vertragsurkunde und ihren Anlagen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.
(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Der Verzicht auf das vorgenannte Schriftformerfordernis bedarf zu seiner Wirksamkeit ebenfalls der Textform.
(3) Der Vertrag unterliegt dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN‐Kaufrechts [CISG] wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der ETAURUS. Die ETAURUS ist berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Regelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen Regelung einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt die Regelung als vereinbart, die sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen bei Kenntnis der Lücke im Vertrag hätten.
Stand: 1. August 2024